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Erneuerbare
wärme
gesetz

In Baden-Württemberg müssen beim Austausch einer zentralen Heizungsanlage in Bestandsgebäuden seit dem 01.07.2015 mindestens 15% erneuerbare Energien der Baurechtsbehörde nachgewiesen werden. Der Nachweis muss vom Eigentümer geführt werden. Um das EWärmeG der Baurechtsbehörde nachzuweisen zu können, stehen Ihnen mehrere Erfüllungsoptionen zur Verfügung. Die Möglichkeiten zur Erfüllung werden von uns immer geprüft und mit Ihnen gemeinsam besprochen, um eine individuelle Lösung für Sie zu finden. 

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Die Tabelle soll Ihnen einen kleinen Überblick über die Erfüllungsoptionen verschaffen.

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Plankstadter Straße 18

68775 Ketsch

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T +49 (0) 6202 926 90 74

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