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ENERGIE
AUSWEIS
Der Energieausweis ist gesetzlich im Gebäudeenergiegesetz vorgeschrieben und bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung zwingend dem Mieter/Käufer oder Pächter vorzulegen. Dieser soll zur energetischen Vergleichbarkeit von Gebäuden dienen.

Beim Energieausweis wird prinzipiell in zwei Arten unterschieden:
Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis ist immer dann zulässig, wenn das Gebäude nach dem 01.11.1977 gebaut wurde oder mehr als 4 Wohneinheiten besitzt. Beim Nichtwohngebäude ist dieser grundsätzlich immer zulässig.
Bedarfsausweis
Der Bedarfsausweis ist grundsätzlich bei allen Gebäuden zulässig. Hierfür wird das Gebäude anhand der tatsächlichen Geometrie und den Bauteilaufbauten aufwendig begangen und berechnet.
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